Patentgesetz 1970: § 31 Abs 1 (gewerbsmäßige Ausübung durch Anmelder oder Rechtsnachfolger)
§ 31 Abs 5 letzter Satz (Erlöschen des Patentes; Fortbestehen der Begünstigung, wenn bereits in Anspruch genommen)
§ 33 Abs 1 (Übertragung, Recht aus der Anmeldung und Patentrecht; Übergang auf die Erben; Voraussetzung des aufrechten Bestandes)