WehrG 2001 idF BGBl I 2010/111: § 9 Abs 1 (Einberufen werden dürfen nur österreichische Staatsbürger, die ua die notwendige körperliche Eignung besitzen)
§ 17 Abs 1 (den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst)