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VwGH 20. 10. 2011, 2011/11/0154 (Militärwesen)

VwGHMilit#arwesenZfV 2012/810ZfV 2012, 540 Heft 3 v. 9.7.2012

WehrG 2001 idF BGBl I 2010/111: § 9 Abs 1 (Einberufen werden dürfen nur österreichische Staatsbürger, die ua die notwendige körperliche Eignung besitzen)

§ 17 Abs 1 (den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst)

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