PflanzenschutzmittelG 1997: § 28 idF BGBl I 2000/39 (Durchführung von Kontrollen)
§ 32 Abs 2 idF BGBl I 2004/83 (anlässlich von amtlichen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden)