Stmk JugendwohlfahrtsG 1990: § 47 (für Kostentragung durch Sozialhilfeverbände und durch die Stadt Graz sowie Rückersätze gilt das Stmk SozialhilfeG)
Stmk JugendwohlfahrtsG 1990: § 47 (für Kostentragung durch Sozialhilfeverbände und durch die Stadt Graz sowie Rückersätze gilt das Stmk SozialhilfeG)