BilanzbuchhalterG: § 24 (Befreiung von der Ablegung der Fachprüfung zur Bilanzbuchhalterin; insoweit, als deren Inhalt einer vorausgegangenen Ausbildung Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist; Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter; Feststellungsbescheid über noch abzulegende Teile der Fachprüfung; keine Trennung vom Bestellungsverfahren; keine zwingende Voraussetzung für öffentliche Bestellung)