Tir GdO: § 120 Abs 5 (Vorstellung, Aufhebung des Gemeindebescheids bei Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers; Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe; kein Recht im Fall der Aufhebung, dass der Bescheid auch aus anderen Gründen aufgehoben wird, Bindungswirkung auch hinsichtlich der Rechtsauffassung, die logische Voraussetzung für die Aufhebung ist)