NAG: § 44b Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2009/29 (Zurückweisung von Anträgen, wenn Sicherheitsdirektion festgestellt hat, dass Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils aufgrund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist; Voraussetzungen; Anwendungsbereich von § 44b Abs 1 Z 3 ist nur gegeben, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist, nicht dann, wenn über die Zulässigkeit einer Ausweisung gar nicht zu befinden war)