NAG: § 44b (Zurückweisung eines "Folgeantrages" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; wesentliche Sachverhaltsänderung; neuerliche Prognosebeurteilung potenziell andere Auftragsbeurteilung betreffend)
VwGH 13. 10. 2011, 2011/22/0065
Gem § 44b Abs 4 NAG (in der Fassung BGBl I 2009/29) ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gem §§ 43 Abs 2 und 44 Abs 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die ErlRV (88 BlgNR 24. GP) führen dazu nur aus, dass diese Bestimmung den Begriff der "Folgeanträge" definiere und solche als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert habe. Offenbar ist Hintergrund auch dieser Bestimmung, dass eine bereits erfolgte negative Beurteilung im Hinblick auf Art 8 MRK ohne wesentliche Sachverhaltsänderung nicht wiederholt werden soll (was sich allerdings dann, wenn ein Aufenthaltstitel neuerlich aufgrund derselben gesetzlichen Bestimmung beantragt wird, schon aus § 68 Abs 1 AVG ergeben würde).