NAG: § 63 Abs 3 (Verlängerung des Aufenthaltstitels als Schüler; Nachweis des Schulerfolges; Berechtigung zum Aufstieg in das nächste Semester trotz negativem Abschluss)
VwGH 13. 10. 2011, 2010/22/0205
Gem § 63 Abs 3 NAG (idF BGBl I 2009/122) ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Schulbesuchs nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz des Fehlens eines Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.