FPG: § 88 Abs 2 idF BGBl I 2009/122 (Ausstellung von Fremdenpässen für Fremde, denen der Statuts der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten; § 88 Abs 2 Z 2 hat die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 6 abgelöst; hier: Anspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteiles auf Besuche und Kontakte mit seinen Kindern)