NAG: § 64 Abs 1 (Aufenthaltsbewilligung für Studierende; Voraussetzungen)
§ 64 Abs 3 (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Voraussetzungen; Studienerfolgsnachweis; liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden)