Tiroler GrundversorgungsG (TGVG): § 4 (Grundversorgung; Anspruchsberechtigter; falsche Angaben zur Person; positiver Bescheid; Vorrausetzungen der Rechtswirksamkeit bei falscher Identität)
VwGH 21. 11. 2011, 2008/18/0640
Werden von einem Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht, wird dem Antrag stattgegeben und stellt sich in der Folge die wahre Identität des Antragstellers heraus, ist zu prüfen, ob die dem stattgebenden B zugrunde gelegten Merkmale in Wirklichkeit auf den Antragsteller zutreffen (VwGH 15. 3. 1995, 94/01/0728). Ist unzweifelhaft, dass sich das beh Handeln ausschließlich auf den Antragsteller selbst bezogen hat, ist der B gegenüber dem unter falscher Identität auftretenden Antragsteller rechtswirksam. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die konkrete Person als Subjekt des beh Handelns feststeht, und nicht auf den Namen oder die Nationalität des Betroffenen (VwGH 18. 7. 1997, 96/02/0276, = ZfVB 1998/164, 28. 6. 2005, 2002/01/0184 = ZfVB 1998/164).