FPG: § 31 Abs 1 (Ausweisung; italienischer Aufenthaltstitel; mehr als dreimonatiger Aufenthalt in Österreich; kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2003/109/EG für langfristig Aufenthaltsberechtigten; Recht zum weiteren Aufenthalt auf innerstaatlicher Grundlage)
§ 53 Abs 1 (ebenso)