ElWOG: § 7 Z 20 (Grundsatzbestimmung; Kostenwälzung, Begriff; kalkulatorisches Verfahren zur Zuordnung der anteiligen Netzkosten; betreffend die Netzebene, an die das Kollektiv direkt angeschlossen, und alle darüber liegenden Ebenen)
§ 25 (Ausgleichszahlungen, Festsetzung; Heranziehung der in der Periode tatsächlich erzielten Erlöse, basierend auf tatsächlich verkauften Mengen)