StarkstromwegeG (StWG): § 19 Abs 1 (Enteignung, Gegenstand; Dienstbarkeiten, Eigentum, Aufhebung oder Einschränkung dinglicher Rechte; Festsetzung des Trassenverlaufs mit der Genehmigung nach StWG, öffentliches Interesse damit nicht mehr zu bestreiten, keine neuerliche Aufrollung der Frage im Enteignungsverfahren; Dienstbarkeit für Starkstromleitung, Erforderlichkeit durch Sachverständigengutachten belegt)