Tir Landesordnung: § 11 Abs 4 (Aufhebung einer verfügten Enteignung; Voraussetzungen; Teilungsplan stellt keine Enteignung dar; auch eine rechtswidrige Hauptteilung stellt keine Enteignung dar)
TFLG 1996: § 33 Abs 2 lit c Z 2 idF LGBl 2010/7 (Gemeindegut; ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan beendet das Vorliegen von Gemeindegut)