Vlbg Güter- und SeilwegeLG: § 11 Abs 2 idF LGBl 1984/42 (die Behörde kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung die Benützung von Güterwegen durch Unbefugte verbieten; davon ausgenommen ist die Benützung durch Fußgänger; als verfassungswidrig aufgehoben)