ÄrzteG 1998: § 91 Abs 4 (Kammerumlage; wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, erfolgt Vorschreibung aufgrund einer Schätzung; Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde frei)
VwGH 30. 9. 2011, 2010/11/0066
1. Mit dem angef B wurde von der belBeh jeweils die von der Bf an die Ärztekammer für Wien und die österr Ärztekammer zu bezahlende Kammerumlage für die Jahre 2001 bis 2006 festgesetzt, jeweils nach Vornahme einer Schätzung und zzgl eines Säumniszuschlags in Höhe von 10 %. Der angef B war, weil sich die Berufung des Bf gegen eine Erledigung richtet, die keine B darstellt, und demnach unzulässig war, wegen Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben (VwGH 22. 6. 2010, 2006/11/0058, 2006/11/0108; 23. 2. 2011, 2008/11/0054 = ZfVB 2011/1366; 24. 5. 2011, 2008/11/0006).