BEinstG: § 2 Abs 1 idF BGBl I 2008/67 (begünstigte Behinderte; Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.)
AVG: § 45 Abs 3 (Beweise; Parteiengehör; hier: Parteiengehör ist auch zu Stellungnahmen von Sachverständigen zu gewähren, wenn darin die bisherige Beurteilung bestätigt wurde)