BundesbehindertenG idF BGBl I 2008/109: § 40 Abs 1 (Ausstellung eines Behindertenpasses; Voraussetzungen)
§ 42 Abs 1 (Eintragungen im Behindertenpass; zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig)