BEinstG: § 1 Abs 1 idF BGBl I 1999/17 (Beschäftigungspflicht; Einstellung eines begünstigten Behinderten auf je 25 Dienstnehmer, wenn Dienstgeber im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt)
§ 4 Abs 1 lit a idF BGBl I 2005/82 (Berechnung der Pflichtzahl; Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden)