Stmk BauG: § 13 Abs 12 idF LGBl 2008/88 (Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu erwarten oder zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, Vorschreibung größerer Abstände; Geruchsimmissionen; allenfalls gänzliche Versagung der Bewilligung; vergleichende Standortbewertung)