Wr GebrauchsabgabeG: § 2 Abs 2 (Gebrauch öffentlichen Grunds, Erlaubnis, antragsbedürftig; Antrag für eine Verkehrsfläche, für welche anderer natürlichen Person bereits die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde; kein Übergang des Rechts, befristete Gebrauchsbewilligung für dieselbe Fläche)