Wr BauO: § 69 Abs 1 (Abweichungen von den Bauvorschriften im Einzelfall, Bewilligung von Ausnahmen)
§ 69 Abs 2 (ebenso, Voraussetzungen; Bedachtnahme auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften)
§ 134a Abs 1 (subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; kein Recht auf Aussicht; Sonderfall geschlossene Bebauung nach Bebauungsplan aber rechtmäßige Fenster an der Grundgrenze in einem Bestandsobjekt auf Nachbargrundstück; Auslegung der Vorschrift betreffend geschlossene Bebauung so, dass der gesetzliche Lichteinfall für den Nachbarn gewahrt; keine geschlossene Bebauung über die gesamte Tiefe des Grundstücks, sondern nur an der Seite zur Verkehrsfläche)