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VwGH 6. 9. 2011, 2008/05/0178 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2012/687ZfV 2012, 472 Heft 3 v. 9.7.2012

Wr BauO: § 59 Abs 1 (Einlösung von Liegenschaften; Bauplatz oder Baulos, nach Änderung des Bebauungsplanes zur Gänze in Verkehrsfläche oder Grundfläche für öffentliche Zwecke fallend)

§ 59 Abs 7 (ebenso; Zuständigkeit, Landesregierung)

Art III Abs 1 (Übergangsregelungen zur Bauordnung 1930; §§ 11, 20, 58 und 74; Geltung für bereits vor Wirksamkeit der Bauordnung ergangene Bescheide; Abteilungs- und Baubewilligungen, die nach bisherigen Vorschriften noch nicht erloschen, Weitergeltung für den Rest ihrer bisherigen Dauer, auch wenn sie nach dem Gesetz schon erloschen wären)

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