Wr BauO: § 59 Abs 1 (Einlösung von Liegenschaften; Bauplatz oder Baulos, nach Änderung des Bebauungsplanes zur Gänze in Verkehrsfläche oder Grundfläche für öffentliche Zwecke fallend)
§ 59 Abs 7 (ebenso; Zuständigkeit, Landesregierung)
Art III Abs 1 (Übergangsregelungen zur Bauordnung 1930; §§ 11, 20, 58 und 74; Geltung für bereits vor Wirksamkeit der Bauordnung ergangene Bescheide; Abteilungs- und Baubewilligungen, die nach bisherigen Vorschriften noch nicht erloschen, Weitergeltung für den Rest ihrer bisherigen Dauer, auch wenn sie nach dem Gesetz schon erloschen wären)