Wr BauO: § 81 Abs 6 (zulässiger Gebäudeumriss, Überschreitung durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes; Überschreitung durch raumbildende Dachaufbauten nur mit Gauben und Aufzugstriebwerksräume bzw Stiegenhäuser, im unbedingt notwendigen Ausmaß; Beschränkung für Dachgauben auf ein Drittel der Gebäudefront; keine Anwendung der Beschränkung für Aufzugstriebwerksräume)