Wr BauO: § 79 Abs 2 (gegen die Nachbargrenze gerichtete Fenster, 2 m Abstand; transparenter Außenwandteil, nicht zu öffen, Feuerwiderstandsklasse F 90 kein Fenster)
§ 85 Abs 3 (Bauwerke in unmittelbarer Umgebung künstlerisch wertvoller Gebäude; kein subjektives Recht auf Wahrung des Stadtbildes)