Wr BauO: § 50 (Erwerb von Grundflächen für Verkehrsflächen durch die Gemeinde; Kostenersatz durch den Grundeigentümer, der daher keine Grundfläche abtreten muss; dingliche Wirkung des Vorschreibungsbescheides)
§ 129b Abs 1 (Bescheid, dingliche Wirkung; Wirkung auch für den Rechtsnachfolger im Grundeigentum; Kostenvorschreibung nach § 50)