ApG: § 9 Abs 1 (Konzession, auf Antrag)
§ 9 Abs 2 (Konzessionsansuchen, Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Ortes der künftigen Betriebsstätte, Nachweis einer Mietoption ausreichend, Erklärungen des Grundeigentümers gegenüber Dritten unbeachtlich; Maßgeblichkeit der ausreichenden Glaubhaftmachung für die Beurteilung des Bedarfes und die Priorität gegenüber einem konkurrierenden Antrag eines "Mitbewerbers" um denselben Standort)