ArzneimittelG: § 8 Abs 1 Z 2 (nicht erforderliche Arzneimittelzulassung bei ärztlicher Bescheinigung dringender Benötigung zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung)
§ 69 Abs 1 Z 1 (Verfügung von Maßnahmen, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hindern, bei drohender Gesundheitsgefahr; Untersagung der weiteren Herstellung und des Inverkehrbringens einer nicht zugelassenen Arzneispezialität; "Ukrain")