ArzneimittelG: § 19 Abs 1 Z 8 (Ablehnung eines Zulassungsantrages für eine Arzneispezialität; kein ausreichender Nachweis der Wirksamkeit)
§ 19 Abs 1 Z 16 (nicht geeignete klinische Daten)
§ 23 Abs 1 (Aufhebung der Zulassung einer Arzneispezialität, ursprüngliche oder nachträgliche Versagungsgründe, Maßgeblichkeit der Sachlage, auch des Standes der Wissenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides)