ApG: § 8 Abs 5 (Dienstturnus hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken, Festsetzung durch die Bezirksverwaltungsbehörde)
§ 8 Abs 8 (Beschränkung der Abgabe von nicht dem Apothekenvorbehalt unterliegenden Waren auf Betriebszeiten der Handelsgewerbe)