ABGB: § 6 ABGB (Gesetzesauslegung; Auslegung nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers; Heranziehung von Unterlagen aus dem legistischen Vorbereitungsprozess nur, wenn Gesetzeswortlaut und -systematik zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis führen)