AWG 2002: § 62 Abs 2 (abfallbehördliche Überprüfung von Behandlungsanlagen; Voraussetzungen)
§ 62 Abs 4 (bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Kostenersatz nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen)