AWG 2002: § 6 Abs 6 idF BGBl I 2004/155 undI 2006/34 (Feststellung durch den Landeshauptmann, ob (1) eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs 2 gegeben ist, ob (2) eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist und ob (3) eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs 4 anzeigepflichtig ist; Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt; kein Beschwerderecht des Umweltanwaltes an den VwGH; keine Lücke im Gesetz)