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GZ 123/11-BK/11 vom 6. 2. 2012 (Verwendungsänderungen)

BerufungskommissionVersetzungenZfV 2012/630ZfV 2012, 398 Heft 2 v. 9.5.2012

BDG 1979: § 38 Abs 1 (Versetzung auf Antrag, kein subjektives Recht des Beamten)

GZ 123/11-BK/11 vom 6. 2. 2012

Es gibt kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten anderen ArbPl oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte (vgl ua BerK 10. 8. 2006, GZ 137/9-BK/06, und 12. 7. 2004, GZ 59/9-BK/04, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für den BW ein subjektives Recht auf Wechsel des ArbPl oder auf Versetzung oder Verwendungsänderung insgesamt (BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21. 1. 2010, GZ 92/10-BK/10; 30. 11. 2004, GZ 120/11-BK/04, und 29. 3. 2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 15. 4. 2005, 2005/12/0063, und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11-BK/04). Der Antrag des BW wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aus Anlass der Berufung war der angefochtene Bescheid daher in diesem Sinne gem § 66 Abs 4 AVG abzuändern.

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