B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; auf Art 140 Abs 1 gestützter Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung eines Beschlusses der Studienkommission; Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften; zumutbarer Umweg; Antrag, zu einer Prüfung zugelassen zu werden, bescheidmäßige Erledigung, Möglichkeit, die Bedenken im Bescheidprüfungsverfahren an den VfGH heranzutragen; keine relevante Verlängerung der Studienzeit durch die Abwicklung des Bescheidverfahrens und Bekämpfung des negativen Bescheids)