UVP-RL: Art 10a Abs 1 (Umweltverträglichkeitsprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung, gerichtlicher Rechtsschutz oder Zugang zu einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle; Anforderungen an das Gericht; VwGH als einziges Gericht nach Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde)
Art 10a Abs 2 (Festlegung, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen angefochten werden können; Kompetenz der Mitgliedstaaten)