StVO: § 52 Z 10a (Geschwindigkeitsbeschränkung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; angenommene Lenkereigenschaft der deutschen Fahrzeughalterin; keine Lenkeranfrage; bloße Bestreitung; ausreichende Beweiswürdigung; durchgeführte mündliche Verhandlung)
MRK: Art 6 Abs 1 (strafrechtliche Anklage, Organisations- und Verfahrensgarantien)