WRG 1959: § 38 (wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte bewilligungspflichtige Maßnahmen; bei Inanspruchnahme fremden Grundes ist die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden; hier: Auslegung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages)
ABGB: § 484 (Servituten dürfen nicht erweitert werden) § 914 (Auslegungsregeln bei Verträgen)