AVG: § 58 Abs 1 (Bescheid, Inhalt und Form; Mindesterfordernisse; im Zweifel entscheidet die Bezeichnung als Bescheid; Mitteilung an den Einschreiter, dass das Gesetz die Feststellung der Straßeneigenschaft nicht vorsehe, Bekanntgabe der Rechtsauffassung, dass ex lege eine Straße nach Oö Straßengesetz vorliege; Belehrung über die Rechtslage, kein Bescheid)
VwGH 24. 8. 2011, 2011/06/0103