AVG: § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, Verlust der Parteistellung, soweit nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben; Begriff der Einwendung; Geltendmachung eines subjektiven Rechts, Erkennbarkeit ausreichend; Bauverfahren, Einwendung der Belästigung durch Geruch; kein Immissionsschutz nach der anwendbaren Bau- und Raumordnungsrechtslage, aber Vorschriften über Einhaltung größerer Abstände bei ortsunüblichen Belästigungen; Vorbringen als Einwendung betreffend Festlegung eines größeren Seitenabstandes zu werten)