AVG: § 46 (Beweismittel; telefonische Befragung anstelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme; zulässig, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist; nicht ausreichend bei widersprechenden Beweisergebnissen)
VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0085