VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen von der Durchführung; Gründe; keine; Antrag auf Durchführung)
VwGH 16. 9. 2011, 2011/02/0211
In der Berufung hat der Bf substantiierte Einwendungen gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Die belBeh war daher verpflichtet, eine öff mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 27. 2. 2007, 2007/02/0001 = ZfVB 2007/2308; 24. 10. 2008, 2008/02/0195 = ZfVB 2009/920). Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.