VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit; Tod des Sozialhilfeempfängers, Recht auf Sozialhilfe ist höchstpersönliches Recht, keine Rechtsnachfolge)
§ 58 (Kostenersatz, keiner im Falle der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit wegen Todes des Beschwerdeführers im Falle eines höchstpersönlichen Rechtes)