VwGG: § 24 Abs 2 Z 1 (kein Rechtsanwaltszwang für Beschwerden ua eines Landes)
§ 48 Abs 2 Z 2 (Kostenersatz; Schriftsatzaufwand, der mit Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder verbunden war; kein Kostenersatz für eine nach § 24 Abs 2 Z 1 eingebrachte Beschwerde eines Landes)