VwGG: § 23 Abs 1 (Parteien können Sache vor dem VwGH selber führen oder sich durch Rechtsanwalt vertreten lassen; Vertretung vor VwGH schließt nicht ohne Weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende fortgesetzte Verfahren mit ein)
VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0162