VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, Verschulden, minderer Grad des Versehens; Rechtsirrtum über Einbringungsstelle; keine Erkundigungen; kein minderer Grad des Versehens)
VwGH 16. 9. 2011, 2008/02/0104
Der Bf bringt vor, seine Eingabe sei "irrtümlicherweise" an den UVS W adressiert worden und macht damit inhaltlich einen Rechtsirrtum geltend. Da als "Ereignis" iSd § 46 VwGG jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht kommt, kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH 26. 8. 2010, 2009/21/0400) und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (VwGH 21. 9. 2000, 2000/20/0167 = ZfVB 2000/2167). Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Antragsteller nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH sei bei der BerufungsBeh einzubringen. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte ihn jedoch die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit über die Einbringungsstelle zu verschaffen. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor; dass er gehindert oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist ebenfalls nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller sohin ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt. Nichtstattgabe.