Oö StraßenG 1991: § 20 Abs 1 (Landesstraßen, Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten; Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes)
§ 20 Abs 3 (Anschluss an Verkehrsflächen der Gemeinde; Geltung des Abs 1; Antrag auf Zustimmung an die Straßenverwaltung löst nicht automatisch Entscheidungspflicht der Straßenbehörde nach Abs 4 aus)