AlVG: § 9 Abs 8 (Arbeitswilligkeit; Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt; langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt)
§ 10 Abs 1 Z 3 (Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; mehr als drei Stunden verspätetes Erscheinen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verspätung)